Fotorecht DSGVO Konzertfotografie Fotos konzerte - Foto von ZACHARY STAINES bei Unsplash
Fotorecht DSGVO Konzertfotografie Fotos konzerte - Foto von ZACHARY STAINES bei Unsplash

DSGVO bei der Konzertfotografie und das Recht am eigenen Bild: Fotorecht heute

Fotoverbot ist nicht gleich Fotoverbot. Manche Fotografierverbote sind gesetzlicher Natur, wie zum Beispiel das fotografieren während Gerichtsverhandlungen, von militärischen Anlagen oder das fotografieren von Personen in besonders geschützten Bereichen, wie Umkleidekabinen oder Toiletten. Generell ist auch das fotografieren in öffentlichen Gebäuden wie Gefängnissen, Behörden, Geschäften oder Restaurants verboten. Hier gilt aber grundsätzlich das Hausrecht des jeweiligen Inhabers, das heißt, dieser kann das Aufnehmen von Fotos erlauben.

Daher erlaubt die DSGVO bei Konzertfotos dem Fotografen gerade nicht das fotografieren, da nicht alle anwesenden Personen vom Hausrecht des Konzertveranstalters gedeckt sind. Will der Fotograf also auch Konzertbesucher ablichten, muss er diese vorher um Erlaubnis bitten.

Die seid dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung bereitet damit frei arbeitenden Fotografen gravierende Probleme: Wann dürfen diese z. B. noch Personen fotografieren, ohne sich dabei strafbar zu machen? Generell gilt: alle Bilder, die nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke angefertigt werden, unterliegen der Datenschutzgrundverordnung und bedürfen für ihre Zulässigkeit eine entsprechenden Erlaubsnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Bilder im Internet oder auf sozialen Medien veröffentlicht werden. Erlaubnistatbestände können zum Beispiel das fotografieren zwecks Vertragserfüllung, das fotografieren mit Einwilligung des Abgebildeten, das fotografieren zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und in manchen Fällen auch das Fotografieren zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Fotografen sein.

Wie ist die Rechtsgrundlage für Fotos auf Konzerten?

Die Frage wann sind Fotos auf Konzerten zulässig, kann nur differenziert beantwortet werden:

  1. Vertragserfüllung: Dieser Erlaubnistatbestand wird vorrangig für Porträtfotografen etc. gelten. Sobald das Vertragsverhältnis mit einer anderen Person als dem Fotografierten besteht, gibt es erhebliche Probleme mit dem Datenschutzrecht, da das Vertragsverhältnis ausdrücklich mit dem Abgebildeten bestehen muss, damit der Erlaubnistatbestand der Vertragserfüllung greift. Fotografiert jemand im Auftrag eines Dritten andere Personen, wie z.B. eine Menschenmenge, greift der Erlaubnistatbestand der Vertragserfüllung nicht mehr. Das bedeutet für Konzertfotografen, die im Auftrag einer Band oder eines Konzertveranstalters während eines Konzertes fotografieren, dass sie sich bezüglich der Abbildung von Band-Mitgliedern sicherlich auf den Vertrag berufen können. Dieser Erlaubnisgrund gilt aber nicht für die Abbildung von Zuschauern des Konzertes.
  2. Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung: dieser Erlaubnistatbestand ist für Konzertfotografen obsolet, da diese im Normalfall wohl nicht gezwungen sind aus rechtlichen Gründen Personen abzubilden.
  3. Berechtigtes Interesse: diese Ausnahme beinhaltet die Pflicht zur Abwägung zwischen den Interessen des Konzertfotografen an der Aufnahme und den Interessen des Abgebildeten an der Wahrung seiner Grundrechte.
    In einzelnen Fällen mag das künstlerische Interesse des Fotografen höher zu bewerten sein. Doch ob dieser Erlaubnistatbestand der DSGVO bei Konzertfotos auch gilt, mag bezweifelt werden. Im Streitfall werden das wohl die Gerichte entscheiden müssen
  4. Einwilligung: dieser Erlaubnistatbestand ist der einzige, der übrig bleibt, um nicht geltendes Datenschutzrecht zu verletzen. Um nicht versehentlich gegen geltenden Konzertfotografie Datenschutz zu verstoßen, sollten Konzertfotografen, die weder für die Presse, noch für Wissenschaft & Forschung oder Kunst arbeiten, Fotos auf denen Personen abgebildet sind, grundsätzlich nur noch mit entsprechender Einwilligung der abgebildeten Person anfertigen. Andernfalls könnten sie sich Haftungsproblemen ausgesetzt sehen. Der Einwilligungsvorbehalt gilt verschärft bei Minderjährigen. In diesen Fällen ist zwingend eine vorherige Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus.

Sofern ein Konzernfotograf sich auf den Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses überhaupt berufen will, muss er das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO beachten. Die evtl. gegebene Rechtmäßigkeit eines Fotos, wird durch das Widerspruchsrecht des Abgebildeten wieder aufgehoben. Widerspricht dieser der Aufnahme, muss diese unverzüglich wieder gelöscht werden.

Was bedeutet die Öffnungsklausel Art. 85 DSGVO?

Das bereits im Jahr 1907 in Kraft getretene Kunsturhebergesetz (KUG) konnte bisher bei der Abwägung zwischen den schutzwerten Rechten des Abgebildeten und den Interessen des Fotografen an der Verwertung und Veröffentlichung seiner Fotos zuverlässig herangezogen werden. Die §§ 14 und 28 BDSG erlauben ausdrücklich die Nutzung von rechtmäßig und öffentlich verbreiteten Fotos.

Das KUG war jedoch gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Bereich des Datenschutzrechts vorrangig. Danach ist gemäß § 22 KUG das Veröffentlichen von personenbezogenen Bildern nur mit der Einwilligung der erkennbar Abgebildeten zulässig. Diese Vorrangigkeit ist mit Verabschiedung der neuen Bundesdatenschutzverordnung nicht mehr gegeben. Die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. zum Datenschutzgesetz verpflichtet den Gesetzgeber auf nationaler Ebene Ausnahmen zur Datenschutzgrundverordnung zu erlassen, um auch künftig die freie Meinungsäußerung (evtl. auch durch Fotos auf Konzerten) zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken zu gewährleisten. Dies hat er leider nicht getan, mit der Folge, dass sich Konzertfotografen bis auf Weiteres für ihre Bilder die vorherige Einwilligung aller Betroffenen einholen müssen, da eindeutige Ausnahmeregelungen hinsichtlich Datenschutz für Fotografen fehlen.

Fazit: Fotos sind dann rechtlich zulässig, wenn der Abgebildete zuvor in die Aufnahme des Fotos eingewilligt hat. Der Datenschutz für Fotografen lässt aber noch viele Fragen offen, die erst nach und nach von den Gerichten geklärt werden müssen.

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Musik-Experte und Konzertfotograf. Chefredakteur und Gründer von Konzertfotos.app (seit 2019), Pressure Magazine (seit 2010) und Oivision (2000-2008)

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